Impfpflicht Masern

Der Bundestag hat am 14.11.2019 ein Gesetz beschlossen, welches am 01.03.2020 in Kraft treten soll (Masernschutzgesetz).
Das Gesetz sieht u.a. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. § 23 soll einen neuen Absatz erhalten, der lautet:
Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

  1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden
  2. Personen, die bereits vier Wochen a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und
  3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.

Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 IfSG gilt die Norm für „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“, d.h. wohl auch für Heilpraktiker.
D.h. man muss in der Lage sein, gegenüber dem Gesundheitsamt nachzuweisen, dass man über einen ausreichenden Impfschutz verfügt. Der Umstand, dass nur Personen, welche nach 1970 geboren sind, von der Impfpflicht betroffen sind, ergibt sich  daraus, dass diese nicht (mehr) zur Risikogruppe gehören bzw. über eine ausreichende Impfung verfügen.

BDHN Nachrichten Januar 2020

Hier finden Sie weitere Details auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums